das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 2014
Zusammenfassung zum LVRG:
Absenkung des Garantiezinses
Der Garantiezins sinkt zum 01. Januar 2015 von derzeit 1,75 auf 1,25 Prozent. Dieser Höchstrechnungszins ist der Wert, mit dem bei klassischen Lebens- und Rentenversicherungen der Kapitalstock mindestens verzinst wird. Er ändert sich während der Vertragslaufzeit nicht (Garantie). Daher betrifft die gesetzliche Absenkung auch nur Neuverträge! Die Absenkung des Garantiezinses erfolgt unabhängig von der Überschussbeteiligung auf den Sparanteil.
Neuregelung der Bewertungsreserven
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere wird ab sofort begrenzt. Ausscheidende Kunden erhalten nur noch die Reserve zur Hälfte ausgekehrt, die den sogenannten Sicherungsbedarf übersteigt. Was wiederum der Betrag ist, der jeweils aktuell erforderlich ist, um die zugesagten Leistungen zu sichern.
Diese wesentliche Änderung gilt nicht für fondsgebundene oder Risikolebensversicherungen.
Erhöhung der Risikoüberschussbeteiligung
Ab 01.01.2015 steigt die Mindestbeteiligung der Versicherten (Alt- und Neuverträge) an den sogenannten Risikoüberschüssen von 75 auf 90 Prozent. Solche Überschüsse entstehen zum Beispiel, wenn eigentlich kalkulierte Risiken nicht im kalkulierten Maße eintreten.
Ausschüttungssperre an Aktionäre
Sollte mittel- bis langfristig zur Erfüllung der den Kunden gegenüber übernommenen Garantie ein Stopp von Dividendenzahlungen an Aktionäre notwendig sein, so wird das ab sofort sichergestellt. Die BaFin ist für die Überwachung zuständig. Ausnahmen bestehen bei Mutter-Tochter-Konzernen mit Ergebnisabführungsvertrag bei Verlustausgleichspflicht.
Absenkung des Höchstzillmersatzes
Ab 01. Januar 2015 sinkt der Höchstzillmersatz von Lebensversicherungen von 40 auf 25 Promille. Das bedeutet, dass die Versicherungsunternehmen in den ersten 5 Jahren Vertragslaufzeit die Abschlusskosten nur in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme eines Vertrages bilanziell anrechnen können.