1. Rürup-Rente (sowie gesetzliche und Versorgungswerk-Renten)
Ab 01. Januar 2016 erhöhen sich die Sonderausgaben, die in der Steuererklärung als Beiträge in die Rürup-Rente vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können.
Diese erhöhen sich auf zukünftig 82 % statt der in 2015 möglichen 80 %.
Ebenfalls ändert sich der mögliche Höchstbetrag. Dieser wird von bislang 22.172 EUR für Alleinstehende und 44.3744 EUR für Verheiratete auf 22.766 EUR bzw. 45.532 EUR angehoben.
Personen, die in 2016 in Rente gehen, müssen zukünftig 72 % statt der in 2015 geltenden 70 % versteuern. Dieser Besteuerungssatz ist einmalig bezogen auf das Renteneintrittsalter festgelegt und wird in den Folgejahren für die Personen, die bereits Rente beziehen, nicht weiter erhöht.
2. Betriebliche Altersversorgung
1. Steuerfreie Höchstbeiträge für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG)
4 % der RV-BBG (West) 74.400 € sind 2.976 € p. a. = 248 € monatlich, zuzüglich 1.800 €* p. a.
*für Neuzusagen ab 2005 und sofern keine Nutzung §40b EStG
2. Mindestentgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG)
1/160 der Bezugsgröße sind 217,88 p. a. = 18,16 € monatlich
3. Höchstgrenze des Übertagungswerts (§ 4 Abs. 3 BetrAVG)
RV-BBG (West) in Höhe von 74.400 €
4. Abfindungsgrenzen (§ 3 Abs. 2 BetrAVG)
Für Renten 1% der Bezugsgröße sind 29,05 € monatlich (West) und 25,20 € monatlich (Ost)
Für Kapital 12/10 der Bezugsgröße sind 3.486 € (West) und 3.024 € (Ost)
3. Krankenversicherung
In der Krankenversicherung ändern sich zum 01.01.2016 nachfolgende Werte:
1. JAEG (Allgemeine Jahresarbeitsentgelt-Grenze):
Die neue Versicherungspflichtgrenze beträgt 56.250 EUR
(wer mehr verdient, kann sich zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater KV entscheiden)
2. BBMG (Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung):
Im kommenden Jahr beläuft sich das als Bemessungsgrenze festgelegte Arbeitsentgelt auf 50.850 EUR
(das bestimmt den Regelbeitrag und das max. Krankengeld in der gesetzlichen KV)