17.1. Wann ist eine Zahnbehandlung angeraten?
¨ Konkret angeratene zahnärztliche Maßnahme/n kann in Stichworten bedeuten, dass diese später nachweisbar sind, weil diese:
§ in der Patientenakte dokumentiert sind.
§ mündlich nachweislich ausgesagt worden sind und im Falle einer Arztrückfrage bestätigt werden.
§ im Zuge der Beantwortung von sog. Zahnarzt-Rückfragebögen im ersten Leistungsfall bestätigt werden.
§ in Form einer Empfehlung von einem Kieferspezialisten ausgesprochen wurde und diese Empfehlung auch in der Patientenakte des Kieferorthopäden dokumentiert worden ist.
§ in Form der bloßen Feststellung eines Kieferproblems egal welcher Art in der Patientenakte dokumentiert worden ist.
§ in Form von Röntgenbilder dokumentiert worden ist.
§ schlimmstenfalls in Form eines Heil – und Kostenplanes dokumentiert worden ist.
Wichtig ist auch zu wissen: Es kommt darauf an, ob der Zahnarzt bei späterer Befragung durch den Versicherer, im Leistungsfall, wozu der Versicherer natürlich berechtigt ist, bestätigen würde, dass bei Vertragsschluss keine Maßnahmen konkret geplant oder angeraten waren, dann können Sie auch kein Problem haben.
Wer beim Abschluss sicher gehen will, dass keine Maßnahmen angeraten sind (es könnte ja auch sein dass der ZA was empfiehlt und es einem nicht 100 % klar gemacht worden ist, dass was angeraten ist konkret und umgehend) fragt am besten nach, ob in der Patientenakte Dinge stehen, die als konkret an- geratene Maßnahmen zu verstehen sind. Man kann sich ggf. auch eine Kopie seiner Patientenakte geben lassen um sicher zu gehen, dass bei späteren ZA-Rückfragen keine „Negativen“ drin stehen. Wenn es so war, dass von irgendwann könnte oder könnte nicht, dieses oder jenes mal zu machen sein gesprochen worden ist, wenn also versicherungsrechtlich vom Zahnarzt vor Vertragsbeginn nichts konkretes geplant bzw. angeraten war, können Sie kein Problem im Leistungsfall haben. Nur muss später aber auch, im Falle einer Rückfrage des Versicherers, die Antwort Ihres Zahnarztes genau dieser Aussage/Feststellung entsprechen.
Die gesetzlich Krankenversicherten wissen es schon lange: Gesundheit ist teuer.
- Hohe Beiträge (für Gutverdiener steigen die Beiträge um 3-5 % p.a.)
- weniger versicherte und mehr selbst zu zahlende Leistungen, Medikamente etc.
- bei guten Einkommen auch im Alter sehr hohe Beiträge
Warum?
- steigende Leistungsausgaben
- steigende Lebenserwartung
- die nun schon länger andauernden Niedrig-Zinsen
Sind alle Tarife betroffen? Was kann man tun?
persönliches Gesundheitskonto bilden
-
Der SFR wird nicht immer voll übertragen. Sondereinstufungen für Zweitwagen etwa teilt der Vorversicherer nicht standardmäßig seinem Nachfolger mit, sondern lediglich den wirklichen SFR bei Vertragsbeginn und belastende Schäden.
-
Je nach verwendeter Rückstufungstabelle kann der Versichererwechsel zu einer Herabstufung des SFR führen. In diesen Tabellen ist festgelegt, wie weit der SFR des Versicherten nach einem Schadensereignis gemindert wird.
-
Manche Tarife enthalten einen Rabattschutz, der dazu führt, dass die SFR nach einem Unfall beibehalten wird. Dem Nachversicherer wird allerdings der SFR gemeldet, der ohne Rabattschutz aktuell wäre.
Gern können Sie auf unserer Webseite Ihren aktuellen Schutz mit anderen Angeboten vergleichen und sogar direkt online abschließen :-)!
oder rufen Sie uns an!
Frau Mühlberg nimmt Ihre Fragen gern entgegen.