Es kommt immer häufiger vor, dass in den letzten Arbeitsjahren vor der Rente sogenannte Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmalbetrag aus der BAV) neben dem aktivem Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, selbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden.
Für gesetzlich Krankenversicherte kann es dann dazu kommen, dass zuviel Beiträge an die Krankenkasse abgeführt
werden.
Da es für die Krankenkassenbeiträge einen Höchstbeitrag gibt, der vielleicht durch das Gehalt bereits erreicht ist, wäre dann z.B. für eine zugleich bereits gezahlte Beitriebsrente kein Krankenkassenbeitrag fällig. Dieser wird aber durch die Pensionseinrichtuing automatisch an die Kasse abgeführt.
Die Krankenkassen erstatten den zu viel gezahlten Beitrag dann aber nur auf Antrag an den Versicherten.
Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die den Beitrag bekommen hat, auch wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel der Krankenkasse erfolgt ist.
Wichtiger Hinweis: Der Erstattungsanspruch verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren.