Magere Witwenrente
Wer gesetzlich rentenversichert ist, hinterlässt im Todesfall seinem Ehepartner und seinen Kindern eine Witwenrente.
Leider ist die gesetzliche Absicherung von Ehepaaren meist mager. Im Höchstfall erhält der Partner 55 Prozent der Rente, die dem verstorbenen Partner zugestanden hätte. Das gilt aber nur, wenn der überlebende Partner beim Tod mindestens 45 Jahre ist („Große Witwenrente“). Diese Altersgrenze wird bis 2029 stufenweise auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben. Einen Anspruch gibt es außerdem, wenn man erwerbsgemindert ist oder ein behindertes oder minderjähriges Kind hat.
Andernfalls kann man noch einen Anspruch auf die „Kleine Witwenrente“ haben, die aber nur zwei Jahre gezahlt wird und nur 25 % der Rente des Verstorbenen beträgt . Für die kleine Witwenrente muss der Verstorbene eine Anwartszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes für mindestens ein Jahr bestanden haben.
FAZIT: wer finanzielle Verpflichtungen hat, sollte eine (meist preiswerte) Risikolebensversicherung haben.
Hier ist auf eine ausreichende Versicherungssumme zu achten und es sollte die Überschüsse sollten zur Beitragsverrechnung (nicht zur Leistungserhöhung) verwendet werden!