offene Immobilienfonds – Haltefristen beachten!

Für Fondsanteile, die nach dem 22. Juli 2013 gekauft wurden

gelten die nachfolgend dargestellten Fristen.

  1. Anteile an offenen Immobilienfonds müssen vor der Rückgabe an die Fondsgesellschaft mindestens 24 Monate gehalten werden.
  2. Zudem gilt eine einjährige Rückgabefrist. Anleger müssen also bereits ein Jahr vor der geplanten Rückgabe unwiderruflich erklären, dass sie ihre Anteile zurückgeben wollen. Diese Erklärung kann nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bereits innerhalb der 24-monatigen Mindesthaltefrist ausgesprochen werden. Soweit ersichtlich handhaben auch die Fonds dies so. Andererseits ist diese Rückgabefrist in jedem Fall zu beachten – also auch, wenn der Anleger seine Anteile vor der Kündigung bereits mehr als 24 Monate im Depot hat.

Auch Kleinanleger fallen unter die neuen Regeln. Sie gelten unabhängig davon, wie groß oder klein der verkaufte Fondsanteil ist.

Fondsanteile können – sofern die geschilderten gesetzlichen Fristen beachtet werden – börsentäglich zurückgegeben werden. Aber auch davon können die Gesellschaften in ihren Bedingungen abweichen. Das Kapitalanlagegesetzesbuch erlaubt es ihnen, bestimmte Termine festzusetzen. Dabei ist es sogar möglich, die Anteile nur noch alle 12 Monate zurückzunehmen.

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