Wann ist ein Selbständiger wirklich berufsunfähig?

Umorganisation – Wann ist ein Selbständiger wirklich berufsunfähig?

Der Begriff »Umorganisation« führt oftmals zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen. Selbstständige glauben oft, sie würden daher keine Leistung aus einer BU-Versicherung bekommen.

Anbei einige tiefergehende Informationen, wie die Prüfung einer Umorganisation in der Leistungspraxis der besten Versicherer  i.d.R. erfolgt. Sie zeigt, dass eine BU-Absicherung natürlich auch für einen Selbständigen Sinn macht.

In den Tarifbestimmungen steht oft eine solche Formulierung: Bedingungsgemäß liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Selbständige „in zumutbarer Weise nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebes noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist“ .

Kann ein Selbständiger nicht immer irgendwie umorganisieren?

  • Eher nein. Dies hat mehrere Gründe. Meistens sind die Erkrankungen so schwer, dass bereits aus rein medizinischer Sicht eine Umorganisation nicht in Frage kommt. Weiterhin sind sowohl aufgrund der Bedingungen als auch der gängigen Rechtsprechung die Möglichkeiten einer Umorganisation stark eingeschränkt (Wirtschaftlichkeit, Zumutbarkeit etc.). Hierzu folgen unten weitere Erläuterungen.

Was genau versteht man überhaupt unter Umorganisation?

  • Der selbständige Betriebsinhaber hat aufgrund seines Delegationsrechts die Möglichkeit, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er selbst trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ein weiterhin ausreichendes Tätigkeitsfeld vorfindet. Er kann Tätigkeiten, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, auf andere Mitarbeiter übertragen und von den Mitarbeitern Tätigkeiten übernehmen, welche ihm gesundheitlich noch möglich sind.

Beispiel: Der Inhaber eines Handwerksbetriebs delegiert die bisher von ihm ausgeübten körperlichen Tätigkeiten an seine Mitarbeiter und übernimmt von anderen Mitarbeitern einen höheren Anteil kaufmännischer, organisatorischer Tätigkeiten.

Welche Anforderungen muss eine Umorganisation erfüllen?

  • Die Umorganisation geht nicht zu Lasten der Gesundheit.
  • Sie ist wirtschaftlich sinnvoll und ohne hohen Kapitalaufwand zu realisieren (Einzelfallbetrachtung, siehe FAQ „Wie wird die Wirtschaftlichkeit bei einer Umorganisation geprüft?“)
  • Dem Selbständigen verbleibt ein Tätigkeitsfeld von mindestens 50 % in seiner Stellung und Eigenschaft als Betriebsinhaber.
  • Eine Einkommenseinbuße von 20 % oder mehr nach einer Umorganisation ist nicht zumutbar.

Bei welchem Personenkreis kommt eine Umorganisation in Frage?

  • Selbständige
  • GmbH-Geschäftsführer (beherrschende Gesellschafter)
  • Faktische Betriebsinhaber (Personen, welche die Geschicke des Betriebes lenken). Z. B. der Sohn des Firmeninhabers, der formell angestellt ist, aber faktisch die Firma bereits übernommen hat.

Ab welcher Mitarbeiterzahl wird eine Umorganisation geprüft?

  • Die Zahl ist einzelfallabhängig. Als Faustregel gilt: Bei unter 5 Mitarbeitern ist in der Regel keine Umorganisation möglich.

 

Weitere FAQs zur Umorganisation

  • Wann wird eine Umorganisation geprüft?

Erst im zweiten Prüfschritt, wenn feststeht, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Berufsunfähigkeit vorliegt.

  • Was ist die Konsequenz aus einer festgestellten Umorganisationsmöglichkeit?

Beruft sich der Versicherer auf eine Umorganisationsmöglichkeit, werden keine Leistungen fällig. In diesem Fall erhält der Kunde meist eine Umorganisationshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten als Kapitalzahlung

  • Hat der Selbständige bereits erfolgreich umorganisiert, wenn er aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausscheidet und an seiner Stelle einen Geschäftsführer einsetzt?

Nein, der Selbständige muss noch mindestens zu 50 % im eigenen Betrieb mitarbeiten können.

  • Was ist, wenn der Selbständige bereits aus der Firma ausgeschieden ist, obwohl eine Umorganisation möglich gewesen wäre?

In diesem Fall könnte fiktiv geprüft werden. Eine Umorganisation kann nicht allein durch Ausscheiden aus dem Betrieb umgangen werden.

  • Muss der Betrieb bei Berufsunfähigkeit des Selbständigen abgemeldet werden?

Nein, eine Abmeldung, wie es z. B. Versorgungswerke verlangen, ist nicht notwendig. Es geht allein um die Berufsfähigkeit des Kunden, unabhängig davon, ob er noch Firmengewinne erzielt.

  • Wie wird die Wirtschaftlichkeit bei einer Umorganisation geprüft?

Bei Anspruchstellung werden die Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 5 Jahre angefordert und ausgewertet. Hieraus ergeben sich Rückschlüsse aus der Wirtschaftlichkeit einer Umorganisation. Hinzu kommen weitere individuelle Kriterien wie Unternehmensstruktur, Mitarbeiter-Qualifikation etc.

  • Wie erhält der Versicherer die erforderlichen Informationen über den Betrieb?

Der Kunde bekommt einen Fragebogen für Selbständige. Dort macht er Angaben zu seiner Tätigkeit, der Firmenstruktur, Anzahl, Aufgaben und Qualifikation der Mitarbeiter sowie zum Einkommen. In manchen Fällen erfolgt ein Besuch vor Ort, um die Situation des Kunden besser einschätzen zu können.

  • Können auch Freiberufler von einer Umorganisation betroffen sein?

Grundsätzlich ja, denn auch sie leiten die Geschicke ihres Unternehmens. Aber: Freiberufler sind meistens „Einzelkämpfer“, haben also oftmals keine Mitarbeiter und somit auch keine Möglichkeit, Tätigkeitsfelder zu verlagern.

  • Welche Bedeutung haben die Mitarbeiter bei einer Umorganisation?

Eine sehr große, letztlich kommt es auf deren Anzahl und Aufgabengebiete an, inwieweit ein selbständiger Betriebsinhaber durch Aufgabenumverteilung eine Umorganisation realisieren kann.

  • Gilt die Umorganisation auch für Angestellte?

Nein, auf die Prüfung einer möglichen Umorganisation des Arbeitsplatzes eines Angestellten verzichten die meisten Versicherer.

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