Fondsgebundene LVs werden nicht doppelt besteuert

Ab 1.1.2018 werden alle offenen Investmentfonds direkt bei der Fondsgesellschaft besteuert! Damit soll die Beteuerung von Erträgen (Kursgewinne, Dividenden, Zinsen etc.) vereinfacht und Steuerhinterziehung verhindert werden.

Gleichzeitig soll die Steuerlast für den Privatanleger nicht größer werden. Daher gibt es sogenannte „Teilfreistellungen“ von Erträgen bei der Abgeltungssteuer, die wie bisher bestehen bleibt.

Wie sehen die Ausgleichsmechanismen für private fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen aus?

Im Bereich der privaten fondsgebundenen Versicherung wurde ebenfalls eine Teilfreistellung eingeführt, um die Steuerbelastung auf Fondsebene auszugleichen.

Wie bisher unterliegt der Gewinn (Differenz zwischen der ausgezahlten Versicherungsleistung und den bezahlten Beiträgen) der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.

Halbeinkünfte-Verfahren bleibt

Sind folgende Voraussetzungen erfüllt

  • Vertragslaufzeit größer 12 Jahre
  • Auszahlung ab dem 60. bzw. 62.* Lebensjahr *(je nach Vertragsbeginn),

ist wie bisher bei der Kapital-Auszahlung nur der hälftige Unterschiedsbetrag steuerpflichtig.

Als Ausgleich für die Steuerbelastung auf Fondsebene sind künftig zudem 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit dieser auf Erträgen aus Investmentfonds beruht. Berücksichtigt werden nur Erträge, die ab dem 01.01.2018 erwirtschaftet wurden. Die Teilfreistellung wird durch das Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Leistung automatisch berechnet und dem Versicherungsnehmer bescheinigt.

Werden in der Auszahlungsphase lebenslange Rentenzahlungen gewählt, unterliegt wie bisher nur der Ertragsanteil der Besteuerung. 

PS: Vorsicht!  Wählen Sie bei der Fondsanlage jedoch Synthetisch replizierende ETFs erfolgt keine Teilfreistellung, was einen erheblichen steuerlichen Nachteil darstellt.

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